ArtificialUnit ★ Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 22.02.2020

ArtificialUnit UG (haftungsbeschränkt)
Blankensteinstraße 16
70437 Stuttgart, Deutschland
Web: artificialunit.net

Die ArtificialUnit UG (haftungsbeschränkt) wird nachfolgend als ArtificialUnit bezeichnet.

Betriebsanleitungen, Handbücher und Software sind urheberrechtlich geschützt. Das Kopieren, Vervielfältigen, Übersetzen oder Umsetzen in irgendein elektronisches Medium oder maschinell lesbare Form im Ganzen oder in Teilen ohne vorherige schriftliche Genehmigung von ArtificialUnit ist nicht gestattet. Alle weiteren Rechte an der Software sind in den mitgelieferten Lizenz-Bestimmungen festgelegt.

ArcWork sowie das zugehörige ArcWork-Logo ist eine Marke von ArtificialUnit. Die Verwendung des Logos für kommerzielle Zwecke ohne vorherige Genehmigung von ArtificialUnit kann als Markenmissbrauch und unlauterer Wettbewerb gerichtlich verfolgt werden.

Ansprüche gegenüber ArtificialUnit in Anlehnung an die im Handbuch beschriebenen Hardware- oder Softwareprodukte richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Garantiekarte. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere übernimmt ArtificialUnit keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts des Handbuchs.

I. Definitionen

1. Software

Software ist die im Angebot von ArtificialUnit beschriebene Version des Programms ArcWork im Programm-Code nebst elektronischem Benutzerhandbuch und einschließlich etwaiger integrierter und dazugehöriger Drittkomponenten zum Einsatz nach den jeweils vorgesehenen Systemvoraussetzungen. Als Software werden in diesen Bedingungen sowohl überlassene Softwarepakete, als auch eine vertraglich vereinbarte Konfiguration einschließlich integrierter oder dazugehöriger Drittkomponenten bezeichnet.

2. Bausteine

Bausteine sind modular aufgebaute Funktionalitäten der Software, die standardmäßig in einem Paket zusammengestellt sind (z.B. innerhalb ArcWork die Funktionalitäten Einstellungen, Angebote, Stammdaten, Projekte, …)

3. Pakete

Pakete sind aus verschiedenen Bausteinen bestehende Teile der Software (z.B. ArcWork Honorarrechner, ArcWork Kostenermittlung, ArcWork Projektverwaltung).

4. Erweiterungen

Erweiterungen sind Zusatzfunktionalitäten innerhalb einzelner Pakete, die den Funktionsumfang eines Pakets erweitern (z.B. ArcWork Templates) oder das Paket ergänzen. Erweiterungen sind innerhalb eines Pakets nicht einzeln, sondern nur für alle registrierten Benutzer lizenzfähig.

5. Systemvoraussetzungen

Systemvoraussetzungen sind die im Angebot von ArcWork für den Einsatz der Software bestimmten und auf der Webseite von ArtificialUnit aktualisierten, konkreten Anforderungen an die Betriebsumgebung, bestehend aus Hardwareplattform, Betriebssystemplattformen und Versionen sowie etwaigen weiteren Softwarekomponenten beschriebenen Mindestvoraussetzungen.

6. Volumen Lizenzen

Volumen Lizenzen sind Lizenzen, welche für mehrere Anwender eingesetzt werden können. Volumen Lizenzen haben sogenannte freie Slots, die mit Anwendern befüllt werden können.

II. Zur Verfügung stehende Versionen der Software

ArtificialUnit stellt die Software in zwei Versionen zur Verfügung, einerseits als Demo-Version zur unentgeltlichen Nutzung auf Zeit zu Demonstrations- und Testzwecken und als vollständige Version zur Nutzung auf Dauer von monatlichen Entgelten zum produktiven Einsatz. Für beide Versionen gelten die Gemeinsamen Bestimmungen.

1. Bestimmungen zur Verfügungstellung der Demo-Version auf Zeit und zu Testzwecken

2. Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist die zeitlich beschränkte unentgeltliche Überlassung einer Demo-Version im Programmcode in der jeweils aktuellen Version einschließlich elektronischem Benutzerhandbuch (Dokumentation) zu Demonstrations- und Testzwecken.

3. Bereitstellung von Demo-Versionen

Der Kunde kann die Demo-Version der Software von der Webseite von ArtificialUnit oder durch Anklicken des in einer E-Mail zur Verfügung gestellten Download-Links herunterladen. Auf der Webseite steht auch das elektronische Benutzerhandbuch zum Download bereit.

4. Einsatz von Demo-Versionen und deren Nutzungsrechte

  1. ArtificialUnit räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches (einfaches) Nutzungsrecht an der Demo-Version der Software auf einem Arbeitsplatz ein. Dieses Recht ist zeitlich beschränkt auf die Dauer von 30 Tagen gerechnet ab Zurverfügungstellung der Demo-Version. Das Nutzungsrecht des Kunden endet, sobald die 30-Tage-Frist endet.

  2. Der Kunde ist lediglich berechtigt, die Demo-Version der Software im hausinternen Einsatz durch eigene Mitarbeiter zu Test- und Demonstrationszwecken zu nutzen. Die produktive Nutzung der Software ist dem Kunden untersagt. Im Übrigen gelten die in diesem Dokument erwähnten Nutzungsbeschränkungen entsprechend. Für in der Software enthaltene Drittkomponenten gelten die Bedingungen des jeweiligen Herstellers.

  3. Nach Ablauf der Testphase stellt das weitere Verwenden der Demo-Version oder des elektronischen Benutzerhandbuchs eine strafbare Urheberrechtsverletzung dar, deren Verfolgung sich ArtificialUnit ausdrücklich vorbehält.

  4. Im Falle eines Verstoßes gegen die eingeräumten Nutzungsrechte kann ArtificialUnit die weitere Nutzung der Demo-Version untersagen.

5. Haftung

ArtificialUnit übernimmt im Rahmen der Überlassung der Demo-Version der Software zu Testzwecken keinerlei Haftung im Sinne einer Gewährleistung für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften. ArtificialUnit haftet im Übrigen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

III. Bestimmungen zur Überlassung der Vollversion auf Basis monatlicher Entgelte

1. Softwarelieferung

  1. ArtificialUnit überlässt dem Kunden die Nutzung der Software mit elektronischer Dokumentation. Die diesbezüglichen Details ergeben sich aus dem vom Kunden unterzeichneten und abgesendeten Angebot (Bestellung).

  2. Für etwaig enthaltene Drittkomponenten in der Software gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Hersteller.

  3. Die Überlassung der Software erfolgt elektronisch durch die Erstellung eines Nutzungszugang.

  4. Weitere Leistungen für die Software, wie z.B. Einweisung, Anpassung oder besondere Pflege, sind nicht Gegenstand des Software-Vertrages und müssen gesondert vereinbart werden. Hierfür gelten die jeweils aktuellen Preislisten von ArtificialUnit.

2. Nutzungsrechte und Lizenzmodelle

  1. ArtificialUnit räumt dem Kunden gegen Bezahlung der im Angebot ausgewiesenen monatlichen Vergütung ein Recht zur produktiven Nutzung der Software für die Dauer der bezahlten Monatsraten entsprechend der bestellten Lizenzen ein.

  2. Die Unterlizenzierung, Verleihung, Vermietung ist ebenso untersagt, wie jede andere Form der Verbreitung des eingeräumten Nutzungsrechts an der erworbenen Software.

  3. Eine Nutzung der Software auf mobile Endgeräte erfordert die Einräumung zusätzlicher Nutzungsrechte durch ArtificialUnit.

  4. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Software in irgendeiner Form zu bearbeiten, zu vervielfältigen oder anderweitig abzuändern. Jegliche Form des Reverse Engineering ist untersagt. Weiter ist es dem Kunden untersagt, den ursprünglichen Quellcode zu erzeugen und in irgendeiner - auch abgewandelten - Form zu nutzen, die nicht von ArtificialUnit genehmigt wurde.

  5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, irgendwelche Schutzmechanismen der Software zu entfernen, zu übergehen, auszulesen oder den Schutzmechanismus in sonstiger Weise unberechtigt zu verwenden.

  6. Copyright-Vermerke, Lizenztexte und sonstige Schutzrechtsvermerke dürfen vom Kunden weder entfernt noch verändert werden.

  7. ArtificialUnit behält sich die digitale Kontrolle der getroffenen Nutzungsvereinbarung vor.

  8. Wünscht der Kunde die Nutzung der Software in einem größeren Umfang als vereinbart, ist es erforderlich, dass der Kunde die dafür erforderlichen zusätzlichen Nutzungsrechte an der Software erwirbt. Erweiterungen des Nutzungsrechtes in einer vom Kunden bereits genutzten Software lösen keine erneuten Gewährleistungsfristen aus.

  9. Eine Übernutzung ist grundsätzlich als vertragswidrige Handlung des Kunden anzusehen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung ArtificialUnit unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann eine Vereinbarung über die Erweiterung des Nutzungsrechtes schließen. Für den Zeitraum der Übernutzung, das heißt bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, bzw. der Einstellung der Übernutzung durch den Kunden, ist der Kunde verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von ArtificialUnit zu vergüten. Der Berechnung basiert auf den jeweils geltenden monatlichen Entgelten. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der vom Kunden in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste von ArtificialUnit fällig.

  10. Die Übertragung der Software an Dritte ist ArtificialUnit schriftlich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, bei einer solchen Weitergabe an einen Dritten, diesem sämtliches Material zur Software zu übergeben und, soweit eine Übergabe nicht möglich ist, auf beim Kunden verbleibenden Datenträgern zu löschen.

3. Vergütung

  1. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe.

  2. Die Vergütung ist mit Lieferung fällig. Im Falle eines Zahlungsverzuges, spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung, berechnet ArtificialUnit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

  3. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich ArtificialUnit das Recht an den Vertragsgegenständen vor. ArtificialUnit ist insbesondere berechtigt, wenn der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug gerät, die weitere Nutzung der Software zu untersagen und die Herausgabe sämtlicher Kopien, bzw. soweit eine Herausgabe nicht möglich ist, deren Löschung zu verlangen. Sollte vor der vollständigen Bezahlung der Software ein Dritter Zugriff auf das Vorbehaltsgut nehmen, ist der Kunde verpflichtet, diesen Dritten über den Vorbehalt von ArtificialUnit zu informieren und ArtificialUnit sofort schriftlich über den Zugriff des Dritten zu benachrichtigen.

IV. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt regelmäßig 12 Monate, soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist. Bei einem arglistig verschwiegenen Mangel verjähren die Gewährleistungsansprüche gesetzlich in 3 Jahren.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel kurzfristig nach ihrer Entdeckung und möglichst schriftlich zu melden (dazu zählt auch E-Mail oder Fax). Dabei wird der Kunde, soweit möglich, auch angeben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt. Unnötiger Aufwand, der dadurch entsteht, dass der Kunde Mängel rügt, obwohl die Software nicht in der gerügten Art mangelhaft ist, ist vom Kunden entsprechend den jeweils gültigen Preislisten bei ArtificialUnit zu vergüten.

  3. ArtificialUnit ist berechtigt, die Nacherfüllung nach Wahl von ArtificialUnit dadurch vorzunehmen, dass dem Kunden eine geänderte, vom Hersteller freigegebene Version der Software überlassen wird, die diesen Mangel nicht mehr enthält. Der Beseitigung des Mangels steht eine softwaretechnische Umgehung gleich, soweit die Funktionalität der Software dadurch nicht oder nur unwesentlich gemindert wird. Eine Mangelbeseitigung kann auch dadurch erfolgen, dass ArtificialUnit dem Kunden über vom Kunden selbst durchführbare Maßnahmen informiert, die zur Beseitigung des Mangels führen. Der Kunde wird solche Maßnahmen unverzüglich umsetzen, soweit dies einen dem Kunden zumutbaren Umfang nicht überschreitet. Der Kunde wird ArtificialUnit bei der Analyse und Beseitigung von Mängeln unterstützen und Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

  4. Der Kunde ist erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung berechtigt, eine weitere angemessene Nachfrist zu setzen. Gelingt die Nacherfüllung auch innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung geltend zu machen. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht, sofern keine garantierte Beschaffenheit fehlt oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Der Fristsetzung durch den Kunden bedarf es nicht, wenn dies dem Kunden unzumutbar ist. Als unzumutbar gilt die Fristsetzung insbesondere nach drei erfolglosen Versuchen der Nacherfüllung. Die Anrechnung der gezogenen Nutzungen im Falle des Rücktritts erfolgt auf Basis einer vierjährigen linearen Abschreibung, wobei der mangel-bedingte Minderwert zu berücksichtigen ist.

  5. Die Gewährleistungspflicht von ArtificialUnit entfällt, wenn an der Software ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von ArtificialUnit Änderungen vorgenommen wurden, oder wenn der Kunde die Software in anderer als in der vorgesehenen Art oder Softwareumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Tatsachen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen.

  6. Soweit Dritte Rechte an der Software gegen den Kunden geltend machen, ist ArtificialUnit berechtigt, zur Vermeidung des Schadens, bzw. weiteren Schadens dem Kunden eine geänderte Version der Software zu liefern, die nicht mehr in die Schutzrechte Dritter eingreift. Der Kunde wird ArtificialUnit unverzüglich von etwaiger Kenntnis über Verletzungen der Schutzrechte von ArtificialUnit durch Dritte informieren. Ebenso wird der Kunde ArtificialUnit informieren, wenn er von Dritten wegen Schutzrechtsverletzung durch die Software in Anspruch genommen wird. Der Kunde wird ArtificialUnit Gelegenheit geben, ihn bei einer eventuellen Prozessführung in geeigneter Weise zu unterstützen.

1. Begrenzung der Schadensersatzhöhe

  1. ArtificialUnit haftet für Schäden aus jeglichem Rechtsgrund einschließlich Verzug, Schlechterfüllung oder außervertraglicher Haftung …

    • ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ArtificialUnit, sowie seinen leitenden Angestellten, bei grobem Organisationsverschulden, und unabhängig vom Grad des Verschuldens bei von ArtificialUnit zu vertretenden Personenschäden und bei Fehlen einer von ArtificialUnit garantierten Beschaffenheit der Software.

    • begrenzt auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen von ArtificialUnit, soweit kein Fall aus den oben genannten Punkten gegeben ist

    • je Schadensfall begrenzt auf die vertragliche Vergütung, bei Verzug oder anfänglicher Unmöglichkeit, soweit kein Fall entsprechend oben genannter Punkte gegeben ist

    • weiterer Schadensersatz ist ausgeschlossen.

  2. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  3. Der Kunde muss sich ein Mitverschulden seinerseits anrechnen lassen. Bei Datenverlust haftet ArtificialUnit maximal für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von Sicherheitskopien, sowie für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei regelmäßiger, ordnungsgemäßer Erstellung von Sicherheitskopien durch den Kunden verloren gegangen wären. Für die Erstellung der Sicherheitskopien ist der Kunde verantwortlich.

V. Gemeinsame Bestimmungen für beide Versionen der Software

1. Geheimhaltung

ArtificialUnit wird als vertraulich gekennzeichnete oder offensichtlich vertrauliche Informationen und Daten, insbesondere personenbezogene Daten, welche im Rahmen der Durchführung der vertraglichen Leistungen ArtificialUnit zur Kenntnis gelangen, vertraulich behandeln. ArtificialUnit stellt sicher, dass die zu diesem Zweck eingesetzten Mitarbeiter auf das Datenschutzgeheimnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet sind.

2. Exportbeschränkungen

Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Der Kunde wird ArtificialUnit die dafür entstehenden Kosten ersetzen. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen etwaige Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist der Kunde nicht bereit, ArtificialUnit die vorgenannten Kosten zu ersetzen, so gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Software als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

3. Schlussbestimmungen

  1. Gegen Forderungen von ArtificialUnit kann der Kunde nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

  2. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von ArtificialUnit.

  4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in einer von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Zusatzvereinbarung niedergelegt sind.

  5. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.